Derzeitige gesetzliche Regelung:
Ein Elternteil ist „alleinerziehend“
Familiengerichte bestimmen im Regelfall als erstes einen „zuständigen“ Elternteil. Dieser Elternteil bekommt immer einen größeren Zeitanteil mit den Kindern. Bei diesem Elternteil ist das Kind mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Es gibt nur einen Hauptwohnsitz. Dieser Elternteil gilt als „alleinerziehend“, unabhängig vom tatsächlichen Betreuungsanteil des anderen Elternteils.
Dem anderen Elternteil wird ein „Umgang“ (Besuchszeit) zugewiesen. Dieser Zeitanteil ist in der Regel geringer als der des „betreuenden“ Elternteils. Dieser Elternteil hat weder Recht auf einen gleichwertigen Betreuungsanteil noch auf gleichwertige Alltagsnähe zu den gemeinsamen Kindern.
Der „Umgangs“-Elternteil gilt zukünftig für den deutschen Staat als „alleinstehend“ und nicht mehr als Bestandteil der „ein-Eltern-Familie“. Seine Betreuungsleistung wird als entbehrlich eingestuft. Es ist wenig verwunderlich, dass rund ein Drittel aller „Umgangs“-Elternteile nach der Trennung den Kontakt zu den eigenen Kindern weitgehend oder vollständig verliert.